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Elternrat

(1) Der Elternrat wird aus mindestens zwei gewählten Vertreterinnen oder Vertretern der Eltern gebildet. Die Eltern jeder Gruppe der Einrichtung wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied des Elternrates und ein Ersatzmitglied. In einer eingruppigen Einrichtung werden zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder gewählt. Der Elternrat tagt mindestens dreimal jährlich.

(2) Der Elternrat hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Träger der Einrichtung und den in der Einrichtung pädagogisch tätigen Kräften zu fördern und das Interesse der Erziehungsberechtigten für die Arbeit der Einrichtung zu beleben.

(3) Der Elternrat arbeitet mit dem Träger und den pädagogisch tätigen Kräften vertrauensvoll zusammen. Er ist vom Träger über alle wesentlichen Fragen, die die Einrichtung betreffen, zu informieren.

(4) Der Elternrat ist vor der Einstellung und arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigungen von pädagogisch tätigen Kräften, soweit es sich nicht um Aushilfskräfte handelt, anzuhören. Über eine außerordentliche Kündigung ist er zu unterrichten. Dabei sind insbesondere datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

(5) Hat der Elternrat gegen eine ordentliche Kündigung oder eine Einstellung Bedenken, so hat er diese dem Träger innerhalb einer Woche nach der Information durch den Träger schriftlich mitzuteilen.

(Aus: Moskal/Foerster. Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen.1999.S.71-75)

Siehe hierzu auch: Rat der Tageseinrichtung

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