Elternrat
(1) Der Elternrat wird aus mindestens zwei gewählten Vertreterinnen oder
Vertretern der Eltern gebildet. Die Eltern jeder Gruppe der Einrichtung wählen
aus ihrer Mitte ein Mitglied des Elternrates und ein Ersatzmitglied. In einer
eingruppigen Einrichtung werden zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder
gewählt. Der Elternrat tagt mindestens dreimal jährlich.
(2) Der Elternrat hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den
Erziehungsberechtigten, dem Träger der Einrichtung und den in der Einrichtung
pädagogisch tätigen Kräften zu fördern und das Interesse der
Erziehungsberechtigten für die Arbeit der Einrichtung zu beleben.
(3) Der Elternrat arbeitet mit dem Träger und den pädagogisch tätigen Kräften
vertrauensvoll zusammen. Er ist vom Träger über alle wesentlichen Fragen, die
die Einrichtung betreffen, zu informieren.
(4) Der Elternrat ist vor der Einstellung und arbeitgeberseitigen
ordentlichen Kündigungen von pädagogisch tätigen Kräften, soweit es sich nicht
um Aushilfskräfte handelt, anzuhören. Über eine außerordentliche Kündigung ist
er zu unterrichten. Dabei sind insbesondere datenschutzrechtliche Bestimmungen
zu beachten.
(5) Hat der Elternrat gegen eine ordentliche Kündigung oder eine Einstellung
Bedenken, so hat er diese dem Träger innerhalb einer Woche nach der Information
durch den Träger schriftlich mitzuteilen.
(Aus: Moskal/Foerster. Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in
Nordrhein-Westfalen.1999.S.71-75)
Siehe hierzu auch: Rat der
Tageseinrichtung
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